Förderverein Satzung

Zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 03. Juli 2024

(in der Fassung vom 2. September 1998 mit redaktioneller Anpassung)  
 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Name des Vereins lautet: Verein zur Förderung der Zürich-Grundschule e.V.
  2. Der Verein hat den Sitz in Berlin-Britz,Wederstr. 49.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben dieser Schule, insbesondere indem er
    1. Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für Schüler in Pause und Freizeit auf dem Schulgelände und im Schulgebäude oder
    2. andere - z.B. kulturelle und allgemeinbildende – Angebote der Schule durch Übernahme von Beiträgen bei Sonderveranstaltungen unterstützt.
    3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
  2. Jeder über die Gemeinnützigkeit hinausgehende erwerbswirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  3. Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der an einer wirkungsvollen Förderung der schulischen Arbeit an der Zürich-Grundschule interessiert ist. Es ist insbesondere an die Eltern, an ehemalige Schüler und Lehrer gedacht.
  2. Mitglieder können auch Personengesellschaften und juristische Personen werden.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss durch den Vorstand auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens; im Einspruchsfalle durch die Mitgliederversammlung.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile, insbesondere nicht auf Beitragsrückzahlung.

§ 4: Beiträge

  1. Die Höhe des Beitrages ist an das Ermessen eines jeden Mitgliedes gestellt, darf jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreiten.
  2. Die Zahlung erfolgt auf das Konto des Vereins.
  3. Rückständige Beiträge sollen nicht durch ein gerichtliches Mahnverfahren eingefordert werden. Es soll nur eine Erinnerung durch den Kassenwart verschickt werden. Das Verhalten dieser Mitglieder wird als vereinsschädigend eingestuft und führt zum Ausschluss aus dem Verein.

§ 5: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6:     Mitglieder 

  1. Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung wird vom Vorsitzenden bis spätestens 15. Februar des Kalenderjahres einberufen. Sie nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und wählt den neuen Vorstand, sowie 2 Kassenprüfer. Sie beschließt über Satzungsänderungen, über Beitragshöhe und Anträge der Mitglieder.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt.
  6. Zu einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7:  Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  4. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 8: Abrechnung und Prüfung

Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Darlegung des Vermögensstatus erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Abrechnung und Vermögen werden durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Über das Prüfergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. 

§ 9: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Zürich-Grundschule in Berlin-Britz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 

§ 10: Wahl des Vorstandes

Für die Wahl des Vorstandes gilt die in der Anlage der Satzung beschlossene Wahlordnung, die ausdrücklich Bestandteil der Satzung ist. 

§ 11: Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg einzutragen.  

Anmerkung: Die in § 10 erwähnte Wahlordnung kann im Schulsekretariat eingesehen werden.

 

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Hort

Leitung: Andreas Sporn
Tel.: 030/60 90 29 79 62

Schulstation

Wederstraße 49, 1. Stock
Tel.: 030/62 726 8316

Mittagessen

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