Sorgerecht

Zuletzt aktualisiert: Freitag, 22. März 2024

Die Sorgeberechtigung muss durch offizielle Bescheide/Beschlüsse/Urkunden in deutscher Sprache vorgewiesen werden:

 

    • Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht das Sorgerecht nach dem Gesetz grundsätzlich allein der Mutter zu. Eine Sorgerechtserklärung wird vom Jugendamt ausgestellt.
    • Waren die Eltern vor der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet aber der Vater hat seine Vaterschaft anerkannt und das Sorgerecht wurde geklärt, muss dies durch eine offizielle Urkunde nachgewiesen werden.
    • Bei verheirateten Eltern liegt das Sorgerecht kraft Gesetzes bei beiden Elternteilen und wird durch Vorlage der Heiratsurkunde nachgewiesen. Die Hochzeit muss vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben. Falls dies nicht der Fall ist trifft Punkt 2 auf Sie zu.
    • Haben sich die Eltern getrennt, sind aber noch verheiratet, muss die Heiratsurkunde vorgewiesen werden. Nach der Scheidung siehe Punkt 5.
    • Wurde die Ehe geschieden muss die Heiratsurkunde sowie der Sorgerechtsbeschluss des Gerichts vorgelegt werden, falls nur noch ein Elternteil das Sorgerecht hat. Sonst sind beide Eltern weiterhin sorgeberechtigt, sofern dies auch schon in der Ehe so gewesen ist. Bitte hier die Heiratsurkunde oder/und die Sorgerechtserklärung vorlegen.
    • Wenn ein Elternteil verstirbt, wird das alleinige Sorgerecht
      • entweder automatisch auf das noch lebende Elternteil abgegeben, falls es auch vorher schon sorgeberechtigt war
      • oder es muss eine Sorgerechtserklärung vorgewiesen werden.
        Zusätzlich muss hier noch die Sterbeurkunde vorgelegt werden.
    • Wurde das Sorgerecht allein auf den Vater übertragen, muss dies beurkundet werden.
    • Vorlage eines schriftlichen Nachweises bei Pflegeeltern bzw. vom Vormund.

 

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